FORTIUS in Europe GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 - Auftrag -

 


Die nachstehenden Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit der Verkäuferin, der Firma FORTIUS in Europe GmbH, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Die Bedingungen gelten für sämtliche, auch künftige Lieferungen und Leistungen. Der Käufer erkennt die nachstehenden Bedingungen für die gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung, sowie für zukünftige Verträge ausdrücklich an und erklärt gleichzeitig, dass allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers nicht gelten.

 

§ 2- Zahlung -


Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist die Verkäuferin ohne weitere Mahnung berechtigt, für jeden angebrochenen Monat der Fristüberschreitung bankübliche Zinsen, mindestens aber 0,8% pro Monat, zu berechnen. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt nur als Leistung zahlungshalber.
Werden die vorstehenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder bestehen nach Vertragabschluss begründete Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit des Käufers, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Leistung nur Zug um Zug zu erbringen oder vom Käufer Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Verkäuferin darf die Ausführung des Auftrages sofort unterbrechen und sofortige Abrechnung verlangen. Kommt der Käufer dem Sicherheitsverlangen der Verkäuferin nicht nach, so kann diese ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. Gegen die Ansprüche der Verkäuferin kann der Käufer nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, kann der Käufer nicht ausüben.
Die Verkäuferin ist auch entgegen ausdrücklicher Bestimmung des Käufers berechtigt, eingehende Forderungen auf die jeweils älteste Forderung zu verrechnen.

 

§3 - Lieferung -

 

Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers an den vom Käufer genannten Ort.
Vereinbarte Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, Naturkatastrophen oder ähnliche schwerwiegende Umstände unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Verkäuferin für die Dauer der Behinderung von der Lieferpflicht frei und ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Lieferanten der Verkäuferin auftreten. Macht die Verkäuferin die vorgenannten Erschwernisse geltend, so kann der Käufer ohne Setzen einer Nachfrist zurücktreten.

 

§4 - Mängelrügen -


Die Ware ist sofort nach Empfang auf Mängel hin zu überprüfen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter Beschaffenheit oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Ware, sind auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer oder Spediteur gegenzuzeichnen. Mängelrügen sind innerhalb einer Anschlussfrist von 2 Tagen, nachdem der Mangel offensichtlich wurde, fernmündlich oder schriftlich geltend zu machen.
Mängelrügen, die sich auf die innere Zusammensetzung der gelieferten Futtermittel beziehen, setzen eine Untersuchung nach den Bestimmungen der Futtermittel-Probenahme- u. Analyseverordnung auf Kosten des Käufers voraus.

 

§5 - Gewährleistung -

 

Für die nicht selbst hergestellte Ware tritt die Verkäuferin bei berechtigt erhobener Mängelrüge die Ansprüche gegen den Hersteller an den Käufer ab, der die Abtretung annimmt.
Fehlerhafte Ware darf nicht weiterveräußert werden. Geschieht dies trotz der Erkennbarkeit eines Fehlers, so ist die Verkäuferin für den daraus resultierenden Schaden nicht haftbar zu machen.
Die Verkäuferin haftet allgemein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt auch für eine etwaige Haftung von Erfüllungsgehilfen und der gesetzlichen Vertreter.

 

§6 - Eigentumsvorbehalt -


Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum der Verkäuferin. Bei einem bestehenden Kontokorrent gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung der Verkäuferin.
Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für die Verkäuferin als Herstellerin im Sinne des §950 BGB ohne sie zugleich zu verpflichten. Die Verkäuferin erwirbt Miteigentum zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Der Käufer verwahrt die neue Sache für die Verkäuferin unentgeltlich.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er sich nicht gegenüber der Verkäuferin im Verzug befindet. Bei Vorausverfügungen über die Vorbehaltsware (insbesondere Globalzessionen] ist der Käufer zur Verarbeitung oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Er hat die Verkäuferin über erfolgte Vorausverfügungen unverzüglich zu unterrichten.
Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an die Verkäuferin ab, die die Abtretung hiermit annimmt. Bei der Veräußerung von Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Vermischung mit anderen Waren, tritt der Käufer einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des
Vorbehaltseigentümers an der veräußerten Ware entspricht, an die Verkäuferin ab. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, Vorbehaltsware nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin bleibt bei einer solchen Weiterveräußerung bestehen. Zur Einziehung der
Forderungen aus Weiterveräußerungen ist der Käufer solange berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben.
Rechte des Käufers aus Sicherungsübereignungen, Sicherungsabtretungen, Garantievertrag und Eigentumsvorbehalt, sowie etwaige Ersatzansprüche des Käufers gegen eine Kreditversicherung und Schadenersatzansprüche des Käufers gegen seine Kunden gegen in entsprechender Anwendung des §401 BGB auf die Verkäuferin über.
Der Käufer darf seinerseits Vorbehaltsware nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten.
Bei einer Pfändung in die Vorbehaltsware von dritter Seite ist die Verkäuferin sofort zu benachrichtigen.
Soweit der Käufer Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes ist und sein Inventar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen und von der Verpfändung auszuschließen. Diese Vereinbarung ist beim zuständigen Amtsgericht niederzulegen und die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Käufer ist im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder- Einstellung verpflichtet, unverzüglich eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Vorbehaltsware, der abgetretenen Forderungen und der sonstigen der Verkäuferin eingeräumten Sicherungsrechte, sowie der Angabe der Drittschuldner und der weiteren
Vorbehaltsgläubiger für die Verkäuferin anzufertigen. Auch im Falle des Verzuges ist der Käufer hierzu auf Verlangen der Verkäuferin sofort verpflichtet.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren gegen alle Risiken angemessen auf seine Kosten versichert zu halten. Etwa daraus resultierende Versicherungsansprüche werden schon jetzt in Höhe der jeweils offenen
Forderungen an die Verkäuferin abgetreten, die diese Abtretung annimmt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihr zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die nach zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt.
Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritter zu verlangen. Hierin liegt im Zweifel kein Rücktritt vom Vertrag.

 

§7 - Preise -

 

Die Verkäuferin hält sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum der Angebotsabgabe gebunden. Maßgeblich für die Berechnung ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste der Verkäuferin.
Die Preise verstehen sich - falls nicht anderes vereinbart wurde - netto ab Werk/Lager der Verkäuferin, einschließlich der von der Verkäuferin zu bestimmenden Verpackung, jedoch ausschließlich der Kosten für Transport, evtl. vom Käufer gewünschter Transport-Versicherung sowie der Umsatzsteuer. Preisänderungen, z.B. aufgrund gestiegener Zölle, Einkaufspreise, Kursschwankungen etc. bleiben vorbehalten. Die Verkäuferin ist berechtigt, solche Preiserhöhungen, auch wenn sie sich erst nach Vertragsabschluß ergeben, durchzurechnen. Beträgt eine derartige Preiserhöhung mehr als 10% des angebotenen oder vereinbarten Preises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne hieraus weitere Ansprüche ableiten zu können. Bei Aufträgen unter einem Gesamtrechnungsbetrag von 250,00 € berechnen wir 15,00 € Bearbeitungskosten.

 

§8 - Garantie -

 

Außer der auf den Produkten abgedruckten Beschreibung wirken keine ausdrücklichen Garantien. Die Verkäuferin weist jegliche implizierten Garantien für Verkaufstüchtigkeit oder Eignung für einen besonderen Zweck ab. Da die Verkäuferin nicht für irgendwelche Folgeschäden oder indirekte Schäden verantwortlich gemacht werden kann, wird die Verkäuferin vielmehr nach eigener Wahl entweder die verkauften Waren ersetzen oder den Kaufpreis zurückerstatten. Werden die Waren nach Ablieferung durch die Verkäuferin auf irgendeine Weise geändert oder modifiziert, wird jede Haftung abgelehnt.

 

§9 - Erfüllungsort-


Die Geschäftsräume der Verkäuferin sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Vollkaufmann ist, oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Tiere am Erfüllungsort auf den Käufer über.

 

§10 - Gerichtsstand -

 

Für die in § 7 bezeichneten Personen wird für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten das Amtsgericht Diepholz bzw. das Landgericht Verden vereinbart.

 

§11 - Sonstiges-


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem erkennbar gewordenen wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.