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§1 - Auftrag - |
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Die nachstehenden Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen sind Bestandteil
aller Verträge mit der Verkäuferin, der Firma FORTIUS in
Europe GmbH, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich
vereinbart worden ist. Die Bedingungen gelten für sämtliche,
auch künftige Lieferungen und Leistungen. Der Käufer erkennt
die nachstehenden Bedingungen für die gelieferte Ware bzw. erbrachte
Leistung, sowie für zukünftige Verträge ausdrücklich
an und erklärt gleichzeitig, dass allgemeine Einkaufsbedingungen
des Käufers nicht gelten.
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§ 2- Zahlung
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Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden
Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt spätestens jedoch
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist die Verkäuferin
ohne weitere Mahnung berechtigt, für jeden angebrochenen Monat
der Fristüberschreitung bankübliche Zinsen, mindestens
aber 0,8% pro Monat, zu berechnen. Zahlung durch Wechsel ist nur
bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt nur als
Leistung zahlungshalber.
Werden die vorstehenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder
bestehen nach Vertragabschluss begründete Bedenken gegen die
Kreditwürdigkeit des Käufers, so ist die Verkäuferin
berechtigt, die Leistung nur Zug um Zug zu erbringen oder vom Käufer
Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Verkäuferin darf die
Ausführung des Auftrages sofort unterbrechen und sofortige
Abrechnung verlangen. Kommt der Käufer dem Sicherheitsverlangen
der Verkäuferin nicht nach, so kann diese ohne weiteres vom
Vertrag zurücktreten. Gegen die Ansprüche der Verkäuferin
kann der Käufer nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht,
das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, kann der
Käufer nicht ausüben.
Die Verkäuferin ist auch entgegen ausdrücklicher Bestimmung
des Käufers berechtigt, eingehende Forderungen auf die jeweils
älteste Forderung zu verrechnen.
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§3 - Lieferung -
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Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers an
den vom Käufer genannten Ort.
Vereinbarte Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten,
sind aber nicht verbindlich. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit
und zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen,
Betriebsstillegung, Streik, Naturkatastrophen oder ähnliche
schwerwiegende Umstände unmöglich oder übermäßig
erschwert, so wird die Verkäuferin für die Dauer der Behinderung
von der Lieferpflicht frei und ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Lieferanten der Verkäuferin
auftreten. Macht die Verkäuferin die vorgenannten Erschwernisse
geltend, so kann der Käufer ohne Setzen einer Nachfrist zurücktreten.
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§4 - Mängelrügen
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Die Ware ist sofort nach Empfang auf Mängel hin zu überprüfen.
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter Beschaffenheit oder
wegen Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten
Ware, sind auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer oder
Spediteur gegenzuzeichnen. Mängelrügen sind innerhalb
einer Anschlussfrist von 2 Tagen, nachdem der Mangel offensichtlich
wurde, fernmündlich oder schriftlich geltend zu machen.
Mängelrügen, die sich auf die innere Zusammensetzung der
gelieferten Futtermittel beziehen, setzen eine Untersuchung nach
den Bestimmungen der Futtermittel-Probenahme- u. Analyseverordnung
auf Kosten des Käufers voraus.
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§5 - Gewährleistung -
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Für die nicht selbst hergestellte Ware tritt die Verkäuferin
bei berechtigt erhobener Mängelrüge die Ansprüche
gegen den Hersteller an den Käufer ab, der die Abtretung annimmt.
Fehlerhafte Ware darf nicht weiterveräußert werden. Geschieht
dies trotz der Erkennbarkeit eines Fehlers, so ist die Verkäuferin
für den daraus resultierenden Schaden nicht haftbar zu machen.
Die Verkäuferin haftet allgemein nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit; dies gilt auch für eine etwaige Haftung
von Erfüllungsgehilfen und der gesetzlichen Vertreter.
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§6 - Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer
Eigentum der Verkäuferin. Bei einem bestehenden Kontokorrent
gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für die jeweilige
Saldoforderung der Verkäuferin.
Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für
die Verkäuferin als Herstellerin im Sinne des §950 BGB
ohne sie zugleich zu verpflichten. Die Verkäuferin erwirbt
Miteigentum zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände
zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Der Käufer verwahrt
die neue Sache für die Verkäuferin unentgeltlich.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er sich
nicht gegenüber der Verkäuferin im Verzug befindet. Bei
Vorausverfügungen über die Vorbehaltsware (insbesondere
Globalzessionen] ist der Käufer zur Verarbeitung oder zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Er hat die Verkäuferin
über erfolgte Vorausverfügungen unverzüglich zu unterrichten.
Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung
an die Verkäuferin ab, die die Abtretung hiermit annimmt. Bei
der Veräußerung von Vorbehaltsware nach Verarbeitung
oder Vermischung mit anderen Waren, tritt der Käufer einen
erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des
Vorbehaltseigentümers an der veräußerten Ware entspricht,
an die Verkäuferin ab. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet,
Vorbehaltsware nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt weiter
zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin
bleibt bei einer solchen Weiterveräußerung bestehen.
Zur Einziehung der
Forderungen aus Weiterveräußerungen ist der Käufer
solange berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Käufer
verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben.
Rechte des Käufers aus Sicherungsübereignungen, Sicherungsabtretungen,
Garantievertrag und Eigentumsvorbehalt, sowie etwaige Ersatzansprüche
des Käufers gegen eine Kreditversicherung und Schadenersatzansprüche
des Käufers gegen seine Kunden gegen in entsprechender Anwendung
des §401 BGB auf die Verkäuferin über.
Der Käufer darf seinerseits Vorbehaltsware nicht verpfänden,
zur Sicherheit übereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten.
Bei einer Pfändung in die Vorbehaltsware von dritter Seite
ist die Verkäuferin sofort zu benachrichtigen.
Soweit der Käufer Eigentümer eines landwirtschaftlichen
Grundstückes ist und sein Inventar nach den Bestimmungen des
Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag
einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen
und von der Verpfändung auszuschließen. Diese Vereinbarung
ist beim zuständigen Amtsgericht niederzulegen und die Verkäuferin
unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Käufer ist im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder-
Einstellung verpflichtet, unverzüglich eine Bestandsaufnahme
der vorhandenen Vorbehaltsware, der abgetretenen Forderungen und
der sonstigen der Verkäuferin eingeräumten Sicherungsrechte,
sowie der Angabe der Drittschuldner und der weiteren
Vorbehaltsgläubiger für die Verkäuferin anzufertigen.
Auch im Falle des Verzuges ist der Käufer hierzu auf Verlangen
der Verkäuferin sofort verpflichtet.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren gegen alle
Risiken angemessen auf seine Kosten versichert zu halten. Etwa daraus
resultierende Versicherungsansprüche werden schon jetzt in
Höhe der jeweils offenen
Forderungen an die Verkäuferin abgetreten, die diese Abtretung
annimmt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, auf Verlangen des
Käufers die ihr zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl insoweit
freizugeben, als ihr Wert die nach zu sichernden Forderungen um
mehr als 15% übersteigt.
Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
gegen Dritter zu verlangen. Hierin liegt im Zweifel kein Rücktritt
vom Vertrag.
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§7 - Preise -
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Die Verkäuferin hält sich, soweit nichts anderes vereinbart
ist, an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum
der Angebotsabgabe gebunden. Maßgeblich für die Berechnung
ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste
der Verkäuferin.
Die Preise verstehen sich - falls nicht anderes vereinbart wurde
- netto ab Werk/Lager der Verkäuferin, einschließlich
der von der Verkäuferin zu bestimmenden Verpackung, jedoch
ausschließlich der Kosten für Transport, evtl. vom Käufer
gewünschter Transport-Versicherung sowie der Umsatzsteuer.
Preisänderungen, z.B. aufgrund gestiegener Zölle, Einkaufspreise,
Kursschwankungen etc. bleiben vorbehalten. Die Verkäuferin
ist berechtigt, solche Preiserhöhungen, auch wenn sie sich
erst nach Vertragsabschluß ergeben, durchzurechnen. Beträgt
eine derartige Preiserhöhung mehr als 10% des angebotenen oder
vereinbarten Preises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, ohne hieraus weitere Ansprüche ableiten
zu können. Bei Aufträgen unter einem Gesamtrechnungsbetrag
von 250,00 € berechnen wir 15,00 € Bearbeitungskosten.
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§8 - Garantie -
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Außer der auf den Produkten abgedruckten Beschreibung wirken
keine ausdrücklichen Garantien. Die Verkäuferin weist
jegliche implizierten Garantien für Verkaufstüchtigkeit
oder Eignung für einen besonderen Zweck ab. Da die Verkäuferin
nicht für irgendwelche Folgeschäden oder indirekte Schäden
verantwortlich gemacht werden kann, wird die Verkäuferin vielmehr
nach eigener Wahl entweder die verkauften Waren ersetzen oder den
Kaufpreis zurückerstatten. Werden die Waren nach Ablieferung
durch die Verkäuferin auf irgendeine Weise geändert oder
modifiziert, wird jede Haftung abgelehnt.
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§9 - Erfüllungsort- |
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Die Geschäftsräume der Verkäuferin sind für
beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Vollkaufmann
ist, oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen
handelt, oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland befindet. Die Gefahr des zufälligen Unterganges
und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe
der Tiere am Erfüllungsort auf den Käufer über.
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§10 - Gerichtsstand -
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Für die in § 7 bezeichneten Personen wird für alle
aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten das
Amtsgericht Diepholz bzw. das Landgericht Verden vereinbart.
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§11 - Sonstiges- |
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Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen
berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden,
die dem erkennbar gewordenen wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
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